Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) BOOSTR GmbH und Mallaun Photography (eine Marke von BOOSTR GmbH)

I. Definitionen

Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleisteten Arbeit.

Fotograf. Der «Fotograf» ist die mit der fotografischen Arbeit beauftragte BOOSTR GmbH, Alte Affolterstrasse 1, 8909 Zwillikon.

Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.

Parteien. Die « Parteien » sind der Fotograf und der Kunde.

Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten)Träger (insbesondere auf Papier, Diapositiv, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzwerken, auf Webseiten) gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar». 

II.  Anwendungsbereich und Geltung

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BOOSTR GmbH gelten als vom Kunden akzeptiert, wenn er beim Fotografen eine Fotografische Arbeit bestellt, bzw. die von BOOSTR GmbH erstellten Offerte akzeptiert.
  2. Wenn der Kunde diese AGB nicht akzeptiert, kann kein Auftrag ausgeführt werden.

III. Ausführung der fotografischen Arbeit

  1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel, wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition, und die Auswahl der Mittel zu deren Umsetzung zu.
  2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
  3. Das Aufnahme-Equipment, das für die Ausführung der fotografischen Arbeit erforderlich ist, wird vom Fotografen organisiert.
  4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  5. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
  6. Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG (Bundesgesetzt über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992) handelt.
  7. Gestaltungsvorschläge und Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben werden, sind entgeltliche und zu vergütende Leistungen.
  8. Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.
  9. Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung (Model Release) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen (Location Release) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.

IV. Haftung des Fotografen

  1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
  2. Der Kunde hat Mängelrügen innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
  3. Bei fotografischen Arbeiten, wo die Bildauswahl direkt im Anschluss an das Shooting erfolgt und zusammen mit dem Kunden besprochen wird, hat die Mängelrüge direkt nach der gemeinsamen Sichtung des Bildmaterials zu erfolgen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

(a) im Allgemeinen

  1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und für den vereinbarten Zeitraum verwenden. Ist kein solcher Zeitraum vereinbart worden, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrages. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der BildAgenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur Nutzung der fotografischen Arbeiten im vereinbarten Rahmen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
  3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © und nachgestelltem oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk (z.B. „Alle Rechte bei …“). Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit gemäss des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden SAB-Tarifs (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) zu bezahlen wäre.
  4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
  5. Veränderungen des Bildmaterials durch analoge oder digitale Bildbearbeitung oder das Erstellen von Composings, bzw. Montagen zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
  6. Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv im Bild verwendet werden.

(b) Rechte Dritter

  1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, im Rahmen der Ausführung der fotografischen Arbeit (bestimmte) Personen zu fotografieren, so hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Fotografiert werden und zum nachfolgenden Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen des Vertragszweckes gegeben haben.
  2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände und/oder Gerätschaften übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter der Erstellung der fotografischen Arbeit und deren anschliessenden Gebrauch im Rahmen des Vertragszweckes entgegensteht.
  3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jede Zahlung (z.B. Schadenersatz) zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verpflichtet werden könnte, und ihn für sämtliche im Zusammenhang mit der Bereinigung der Situation anfallenden Kosten (z.B. Kosten im Zusammenhang mit Vergleichs- oder Gerichtsverhandlungen) zu entschädigen.

V. Terminvereinbarungen, -Absagen und -Verschiebung

  1. Vereinbarte Termine sind grundsätzlich kostenpflichtig und verbindlich.
  2. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen z.B. gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf Basis des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Tarifs des SBF (Unverbindlicher SBF Leitfaden zur Kalkulation fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50% des Honorars, welches gemäss Tarif für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
  3. Die Regel der Ziffer II.5. gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
  4. Wird ein vereinbartes Shooting auf unbestimmte Zeit verschoben, werden 50% der offerierten Kosten vom Fotografen in Rechnung gestellt. Bereits angefallen Kosten werden vollumfänglich in Rechnung gestellt.

VI. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen und Referenzen

  1. Wurde im Einzelfall schriftlich ausdrücklich vereinbart, dass der Kunde das Urheberrecht an der fotografischen Arbeit erhält, so behält der Fotograf das Recht, die fotografische Arbeit für eigene Zwecke zu verwenden, insbesondere auf der eigenen Webseite, in Portfolios, an Kunstausstellungen etc.
  2. Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene Fotografische Arbeit hinzuweisen und zu diesem Zweck die Fotografischen Arbeiten zu zeigen.

VII. Honorar

  1. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet und zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung.
  2. Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.
  3. Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.
  6. Das Honorar (gemäss Ziffer 28) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.
  7. Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.

VIII. Archivierung der Fotografischen Arbeit

  1. Die Fotografische Arbeit wird vom Fotografen nach dem Shooting-Termin für 1 Jahr archiviert.
  2. Die Fotografische Arbeit wird 1 Jahr nach dem Shooting-Termin aus dem Archiv des Fotografen gelöscht.

VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.

IMPRESSUM

 

BOOSTR GmbH ist im Schweizer Handelsregister eingetragene Firma.

KONTAKTADRESSE

BOOSTR GmbH

Alte Affolterstrasse 1

8909 Zwillikon

 

HANDELSREGISTEREINTRAG

Eingetragener Firmenname: BOOSTR GmbH
Nummer: CH-020.4.061.302-7
Handelsregisteramt: Zürich

 

MEHRWERTSTEUERNUMMER

CHE-497.966.078

 

URHEBERRECHTE

Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf der Website gehören ausschliesslich der Firma Mallaun Photography, bzw. BOOSTR GmbH oder den speziell genannten Rechtsinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung der Urheberrechtsträger im Voraus einzuholen.

 

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